Die vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung erstellten Rechtsgutachten sind entgeltpflichtig.
Nach den Regelungen des Artikels 2 der Verordnung vom 4. Oktober 1982 über die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SR 425.15)
"werden für Gutachten und Stellungnahmen von Mitgliedern der Direktion oder von wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts 150400 Franken je aufgewendete Stunde berechnet. Bei Interessenwerten von über 250 000 Franken können die Ansätze angemessen erhöht werden, jedoch bis höchstens 700 Franken je aufgewendete Stunde".
Es existieren gleichwohl einige Ausnahmen :
Artikel 6:
- Die Leistungen, die das Institut für die Bundesbehörden erbringt werden abgerechnet gemäss den internen Prinzipien der Bundesverwaltung.
- Wenn die Rechtsgutachten und Auskünfte ( ) für eine kantonale Behörde erarbeitet werden, so besteht in diesen Fällen nur eine halbe Gebühr.
- Wenn die Leistungen, die für eine Bundes- oder Kantonsbehörde erbracht werden, im Zusammenhang stehen mit einem administrativen oder juristischen Verfahren, werden diese nach vollem Tarif berechnet, wobei diese Kosten den jeweiligen Parteien verhältnismässig auferlegt werden.
Artikel 8:
"Das Institut kann, wenn für den Schuldner die Notwendigkeit besteht, oder aus anderen gerechtfertigten Gründen, die Verwaltungsgebühr reduzieren, oder ausnahmsweise von einer Abrechnung absehen".
